Die Kostenübernahme bei gesetzlich Versicherten richtet sich nach dem Schweregrad der Fehlstellung, der in 5 „Kieferorthopädische Indikationsgruppen” (KIG) unterteilt wird (siehe unten). Seit 2003 werden jedoch nur Behandlungen ab der 3. KIG und bis zum 18. Lebensjahr übernommen. Erwachsene bekommen nur dann die Kosten erstattet, wenn Sie eine schwerwiegende Kieferanomalie haben, die eine Kombination aus kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Maßnahmen erfordert. Im Laufe der Behandlung entstehen jedoch Eigenanteile von 20 Prozent und bei Geschwisterkindern 10 Prozent, die von der Krankenkasse übernommen werden, wenn Sie die Behandlung erfolgreich abgeschlossen und die Abschlussbescheinigung bei Ihrer Versicherung eingereicht haben.
Überblick über die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen:
Schweregrad 1 (KIG 1): Leichte Zahnfehlstellungen, ein offener Biss (bis 1 Millimeter), tiefer Biss (bis 3 Millimeter) oder ein Engstand der Zähne, deren Kontaktpunkt um bis zu 1 Millimeter abweicht.
Schweregrad 2 (KIG 2): Geringe Zahnfehlstellungen, die aus medizinischer Sicht korrigiert werden sollten, aber keine Kostenübernahme von der Krankenversicherung erfolgt. Dazu gehören distale Bisslagen (bis 3-6 Millimeter), ein offener Biss (bis 1-2 Millimeter), tiefer Biss (über 3 Millimeter und wenn die Schneidezähne das Zahnfleisch berühren), Engstand der Zähne, deren Kontaktpunkt von 1-3 Millimeter abweicht und Platzmangel der Zähne (erforderlicher Platzbedarf bis 3 Millimeter)
Schweregrad 3 (KIG 3): Ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erfordern. Die Kosten für diese Behandlung übernimmt die Krankenkasse, aber nur für unter 18-jährige Patienten. Zum dritten Schweregrad zählen distale Bisslagen (2-4 Millimeter), ein tiefer Biss (über 3 Millimeter und wenn die Schneidezähne das Zahnfleisch verletzen), ein beidseitiger Kreuzbiss, ein Engstand der Zähne, deren Kontaktpunkt von über 3 bis 5 Millimeter abweicht und Platzmangel der Zähne (erforderlicher Platzbedarf über 3 Millimeter).
Schweregrad 4 (KIG 4): Stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die dringend behandelt werden müssen und deren Kosten bis Vollendung des 17. Lebensjahres von der Krankenkasse erstattet werden. Zum 4. Schweregrad gehört Folgendes: Unterzahl der Zähne wegen Verlust oder Nichtanlage, Durchbruchsstörungen, distale Bisslagen (6-9 Millimeter), mesiale Bisslagen (bis zu 3 Millimeter), einseitiger Kreuzbiss, Zahnengstand mit einer Kontaktpunktabweichung von mehr als 5 Millimeter, Platzmangel der Zähne (erforderlicher Platzbedarf über 4 Millimeter), offener Biss (über 4 Millimeter Zahnkanten-Abstand), Bukkal- oder Lingualokklusion (die oberen Seitenzähne stehen zu weit außen vor den Seitenzähnen des Unterkiefers).
Schweregrad 5 (KIG 5): Sehr stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, bei denen eine kieferorthopädische Behandlung dringend erforderlich ist. Auch hier erfolgt dieselbe Kostenerstattung von der gesetzlichen Krankenversicherung wie bei den zwei oberen KIG. Die 5. Kieferorthopädische Indikationsgruppe umfasst eine distale Bisslage (über 9 Millimeter), eine mesiale Bisslage (mehr als 3 Millimeter), Durchbruchsstörungen mit einer Zahnverlagerung, einen angeborenen offenen Biss (Zahnkanten-Abstand über 4 Millimeter) und Fehlentwicklungen im Kopfbereich, wie etwa die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte.
Im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung können gewisse Maßnahmen sinnvoll sein, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden. Diese Leistungen werden von der Krankenversicherung als nicht dringend notwendig angesehen, aber von uns empfohlen – weil uns Ihre Zahngesundheit am Herzen liegt. Zu solchen Leistungen zählen beispielsweise Bracketumfeldversiegelung zur Kariesprophylaxe wie auch spezielle Bracketsysteme. Die Kieferorthopädie in unserer Praxis in Mannheim informiert Sie umfassend über derartige Leistungen und wendet diese natürlich nur mit Ihrer Zustimmung an.